Erwerbsleben
Hier finden Sie Informationen zu diversen Situationen, welche Sie während Ihrem Erwerbsleben antreffen und welche Ihre Vorsorge beeinflussen.
Arbeitsunfähigkeit
Wegfall des Lohnanspruches infolge eines Unfalls oder einer Krankheit in der 1. Säule:
Bei längerdauernder Arbeitsverhinderung ohne Bezug von AHV-pflichtigem Einkommen, beachten Sie die Informationen über eine mögliche Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
Für Familienzulagenbeziehende werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauffolgenden Monate weiter ausgerichtet. Sollte die Arbeitsverhinderung jedoch länger dauern, so ist die Ausgleichskasse umgehend zu informieren, damit der Anspruch auf Familienzulagen eingestellt werden kann und es zu keiner rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienzulagen kommt.
Die Beiträge der beruflichen Vorsorge werden nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten im Umfang der Arbeitsunfähigkeit von der Pensionskasse übernommen.
Der Vorsorgeplan (ersichtlich in connect¦Versicherte) gibt Auskunft über die Wartefrist. Die Arbeitsunfähigkeit wird üblicherweise vom Arbeitgeber der Pensionskasse gemeldet.
Beitragspflicht
Mit dem Eintritt in das Berufsleben werden Beiträge an 1. und 2. Säule fällig.
In Bezug auf die Alters- unter Hinterlassenenversicherung stehen Ihnen diverse Merkblätter zur Verfügung.
Der beruflichen Vorsorge unterstehen grundsätzlich Personen, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle gemäss BVG, bzw. gemäss Vorsorgeplan beziehen. Der Vorsorgeplan und der Vorsorgeausweis (einsehbar in connect¦Versicherte) geben Auskunft über die Höhe und die Aufteilung der Beiträge.
Externe Links
- 2.01 Merkblatt Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
- 2.02 Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
- 2.04 Merkblatt Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
- 2.05 Merkblatt Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 2.08 Merkblatt Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
- 2.09 Merkblatt Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
- Beitragsberechnung Arbeitnehmende
Einkauf Pensionskasse
Ein Einkauf von Beitragsjahren erhöht das Altersguthaben und verbessert die Rente. Versicherte, welche Einzahlungen tätigen, können diese vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden.
Versicherte können sich über connect¦Versicherte informieren, welcher Betrag sie einbezahlen können und simulieren, wie sich dadurch die Leistungen verändern. Vor einer Einzahlung ist das Antragsformular einzureichen.
Dokumente
Eintritt/Austritt
Eine An- oder Abmeldung wird vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse / Pensionskasse direkt gemeldet.
Pensionskasse
Sobald die Anmeldung verarbeitet wurde, stehen der Vorsorgeplan und der Vorsorgeausweis in connect¦Versicherte zur Verfügung. Bei einem Austritt wird eine Austrittsabrechnung erstellt. Für die Überweisung der Freizügigkeitsleistung ist die versicherte Person zuständig.
Dokumente
Individuelles Konto
In der 1. Säule bildet das Individuelle Konto (IK) die Grundlage für die Rentenberechnung. Auf dem IK werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen.
Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen. Die Ausgleichskasse registriert die Einkommen, von denen die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Sie führt für die Versicherten ein Individuelles Konto, in dem das deklarierte Erwerbseinkommen erfasst wird. Bei Arbeitnehmenden entnimmt sie das Jahreseinkommen der Lohndeklaration des Arbeitgebers. Bei Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden tragen die Ausgleichskassen ein den Beiträgen entsprechendes Einkommen auf dem IK ein. Dies geschieht jedoch erst, wenn die definitiven Beiträge feststehen. Werden Ihre Beiträge bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, führt jede dieser Kassen ein IK.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Beitragsdauer vollständig ist oder ob Ihr Arbeitgeber der Ausgleichskasse den Lohn, auf dem Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, gemeldet hat, können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse oder unter www.ahv-iv.ch kostenlos einen Kontoauszug (IK-Auszug) bestellen.
Bestellung Kontoauszug
Unbezahlter Urlaub
Ausgleichskasse: Bei längerdauernder Arbeitsverhinderung infolge unbezahlten Urlaubes, beachten Sie die Informationen über eine mögliche Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
Für Familienzulagenbeziehende werden die Familienzulagen auf jeden Fall während des Monats, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt, und während der drei darauffolgenden Monate weiter ausgerichtet. Sollte die Arbeitsverhinderung jedoch länger dauern, so ist die Ausgleichskasse umgehend zu informieren, damit der Anspruch auf Familienzulagen eingestellt werden kann und es zu keiner rückwirkenden Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienzulagen kommt.
Pensionskasse: Bei Unterbruch des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Monat bleibt die Versicherung unverändert. Dauert der Unterbruch länger als ein Monat, so finden Sie weitere Informationen im gültigen Vorsorgereglement.
Wohneigentumsförderung
Versicherte Personen dürfen unter gewissen Voraussetzungen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge für selbst bewohntes Eigentum vorbeziehen oder verpfänden.
Ein Vorbezug reduziert die Vorsorgeleistungen. In connect¦Versicherte können die Auswirkungen eines Vorbezugs simuliert werden. Sind die Voraussetzungen für den Vorbezug nicht mehr gegeben, ist der Betrag an die Pensionskasse zurückzuzahlen.