Nichterwerbstätige
Hier finden Sie Informationen zu einer möglichen Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person.
Beitragspflicht
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben gelten im AHV-rechtlichen Sinne als nicht erwerbstätig und haben Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten.
Die Beitragspflicht beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und endet mit der Erreichung des Referenzalters.
Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen Personen, die kein Erwerbseinkommen erzielen. Bei erwerbstätigen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit), muss die Ausgleichskasse anhand einer Vergleichsrechnung ermitteln, ob die Beiträge aus dieser Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mindestens die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Ist dies nicht der Fall, müssen sie zusätzlich Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen.
Die Verbandsausgleichskassen sind für Nichterwerbstätige zuständig, welche das 58. Altersjahr erreicht haben. Alle nichterwerbstätigen Personen, welche das 58. Altersjahr noch nicht erreicht haben, melden sich bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes an.